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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21 OVG   

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https://dejure.org/2023,28897
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21 OVG (https://dejure.org/2023,28897)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.08.2023 - 3 O 322/21 OVG (https://dejure.org/2023,28897)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. August 2023 - 3 O 322/21 OVG (https://dejure.org/2023,28897)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das dortige Oberverwaltungsgericht war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris Rn. 45 m. w. N. zur Rechtsprechung des OVG Brandenburg).

    War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO) (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen - wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist -, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, NVwZ-RR 2000, 50 = juris Rn. 37; OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 2019 - 5 A 100/16 -, KStZ 2020, 91 = juris Rn. 42 f. m. w. N.; Holtbrügge, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2022, § 2 Rn. 11a Stand März 2014).

    Führen materiell-rechtliche Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch eine Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden (OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 2019 - 5 A 100/16 -, a. a. O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98

    Straßenreinigungsgebühren - Satzungsmängel, Heilung, Straßenreinigungsgebühren,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen - wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist -, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, NVwZ-RR 2000, 50 = juris Rn. 37; OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 2019 - 5 A 100/16 -, KStZ 2020, 91 = juris Rn. 42 f. m. w. N.; Holtbrügge, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2022, § 2 Rn. 11a Stand März 2014).

    Im Rahmen der (ggf. rückwirkenden) Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung - z. B. bei ungültiger Verteilungsregelung - genügt es also, wenn ein Beschluss des Ortsgesetzgebers über die neugefasste Norm herbeigeführt und diese Satzungsänderung wirksam bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999, a. a. O., Rn. 38; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris nur Leitsätze; Holtbrügge, a. a. O.; Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2022, § 8 Rn. 164 m. w. N.); einer Rückwirkungsanordnung bedarf es im Anschlussbeitragsrecht nicht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 174 m. w. N.).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 2447/19

    Zulässige Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Dies ist mit dem Verbot, "schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen" im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 2447/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 96/18

    Festsetzung eines Herstellungsbeitrages bei einem gemeinsamen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Ein insoweit gemeinsamer Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke eines Eigentümers kann für das Vorhandensein einer Anschlussmöglichkeit/eines Vorteils, für den die Anschlussbeiträge erhoben werden, genügen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 -, juris Rn. 51).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Bei einem Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt dagegen nur dann ein beitragsrechtfertigender Vorteil i. S. der genannten Vorschrift vor, wenn es auch tatsächlich angeschlossen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris Rn. 58, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 1 L 106/12 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2019 - 1 L 247/13

    Ausbaubeitrag - Schmutzwasser; Einzelfragen der Beitragskalkulation

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2019 - 1 L 247/13 -, juris Rn. 82 f. m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2014 - 1 L 106/12

    Anschlussbeitrag für Niederschlagswasser

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Bei einem Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt dagegen nur dann ein beitragsrechtfertigender Vorteil i. S. der genannten Vorschrift vor, wenn es auch tatsächlich angeschlossen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris Rn. 58, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 1 L 106/12 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17

    Ausbaubeiträge nach Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern - Schmutzwasserbeiträge

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Für das Inkrafttreten einer gültigen Anschlussbeitragssatzung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 1 LZ 90/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • VG Greifswald, 13.06.2019 - 3 A 503/18

    (Zu der Befugnis des Satzungsgebers, in einer Anschlussbeitragssatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2023 - 3 O 322/21
    Soweit sie erstinstanzlich die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. c der Satzung angegriffen und vorgetragen hatte, die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden, hat das Verwaltungsgericht diesen Vortrag unter Bezugnahme u. a. auf sein Urteil vom 13. Juni 2019 in der Sache 3 A 503/18 HGW (veröffentlicht in juris) beantwortet.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2003 - 2 M 189/02
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